Kündigung

Durch eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung kann ein Arbeitsverhältnis beendet werden („Kündigung“). Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist nur unter besonderen formellen Voraussetzungen möglich und gesetzlich eingeschränkt. 

Gem. § 623 BGB in Verbindung mit § 126 BGB bedarf die Kündigung der Schriftform und muss eigenhändig durch den Kündigenden unterschrieben sein. Des Weiteren müssen die vollständige Anschrift des Kündigenden sowie des Empfängers beinhaltet sein, das Datum zur Wahrung der Kündigungsfrist sowie die für die Kündigung relevanten Fristen. Eine Angabe von Kündigungsgründen im Kündigungsschreiben ist regelmäßig entbehrlich, es sei denn, es handelt sich beispielsweise um die Kündigung einer Schwangeren (§ 17 Mutterschutzgesetz) oder die Kündigung eines Berufsausbildungsverhältnisses nach Ablauf der Probezeit (§ 22 Berufsbildungsgesetz). Wirksamkeitsvoraussetzung ist weiterhin, dass die Kündigung dem Empfänger auch zugeht. Dann erst beginnen auch die Fristen der Kündigung zu laufen. Die Kündigung durch den Arbeitnehmer kann jederzeit ohne Angabe von Gründen unter Einhaltung der Kündigungsfrist erfolgen. Wenn durch den Arbeits- oder Tarifvertrag keine gesonderte Regelung diesbezüglich getroffen wurde, beträgt die Frist vier Wochen zum 15. oder zum Monatsletzten, § 622 Abs. 1 BGB beziehungsweise während der Probezeit zwei Wochen, § 622 Abs. 3 BGB. Die Kündigung bedarf der Schriftform. Für eine wirksame Kündigung durch den Arbeitgeber bedarf es der Einhaltung der gesetzlichen, arbeits- oder tarifvertraglichen Frist sowie der Beachtung des allgemeinen oder besonderen Kündigungsschutzes. 

Die Kündigung darf nicht treuwidrig (§ 242 BGB), sittenwidrig (§ 138 BGB), maßregelnd oder diskriminierend sein. Erfolgt eine betriebsbedingte Kündigung ist regelmäßig eine vorherige Sozialauswahl unter den vergleichbaren Arbeitnehmern vorzunehmen. Verhält sich der Arbeitnehmer, auch nach einschlägigen Abmahnungen, weiterhin schuldhaft arbeitsvertragswidrig, ist unter Umständen eine verhaltensbedingte Kündigung gerechtfertigt. Personenbedingte Kündigungen finden ihre Gründe in der Person des Arbeitnehmers. Im Allgemeinen sind sie vom Arbeitnehmer nicht steuerbar. Beispiele dafür sind lang andauernde Krankheiten, häufige Kurzerkrankungen, Verlust der Arbeitserlaubnis bei Ausländern oder der Entzug des Führerscheins bei auf einen Führerschein angewiesenen Arbeitsplätzen. Als Form der personenbedingten Kündigung gibt es die krankheitsbedingte Kündigung. Unter gewissen Umständen ist diese auch während der bestehenden Arbeitsunfähigkeit zulässig.

Kündigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis, so ist der Arbeitnehmer darauf hinzuweisen, dass sich dieser spätestens drei Monate vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder, sollten zwischen der Kenntnis der Beendigung und des Beendigungszeitpunktes weniger als drei Monate liegen, innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis des Zeitpunktes persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend melden muss, da die eigene Aktivität bei der Arbeitsstellensuche erforderlich ist, § 2 in Verbindung mit § 38 Sozialgesetzbuch III.

Nach § 626 BGB kann das Arbeitsverhältnis im Zuge einer außerordentlichen Kündigung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist beendet werden. Liegt ein gewichtiger Grund vor, der die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist unzumutbar macht, ist eine außerordentliche Kündigung zulässig. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn der dringende Verdacht eines vertragswidrigen Verhaltens besteht.