Eine Freistellung ist eine dauerhafte oder zeitweise Entbindung des Arbeitnehmers von der Pflicht zur Erbringung seiner Arbeitsleistung. Als Anlass für einen begründeten Freistellungsanspruch gelten beispielsweise:
- Die Erkrankung des eigenen Kindes und damit verbundene Betreuung oder Pflege des Kindes: Der Freistellungsanspruch beträgt jährlich für jedes Kind längstens zehn, bei mehreren Kindern bis zu 25 Arbeitstage je Elternteil. Alleinerziehende Arbeitnehmer können längstens für 20 Arbeitstage pro Kind und höchstens 50 Arbeitstage bei mehreren Kindern in Anspruch nehmen (§ 45 SGB V).
- Die Pflege von Angehörigen: In Betrieben mit mehr als 15 Arbeitnehmern kann der Arbeitnehmer für maximal sechs Monate vollständig oder teilweise freigestellt werden, wenn dieser einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegt, § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 PflegeZG. Beschäftigte in Betrieben mit mehr als 25 Arbeitnehmern sind für maximal 24 Monate teilweise freizustellen. Während der Freistellung muss die verringerte Arbeitszeit wöchentlich mindestens 15 Stunden betragen, § 2 Abs. 1 FPfZG. Die Fortzahlung von Entgelt ist während dieser Freistellung gesetzlich nicht geregelt.
- Die Sterbebegleitung eines nahen Angehörigen: Maximal drei Monate, § 3 Abs. 6, § 4 Abs. 3 PflegeZG.
- Die Stellensuche: Nach einer Kündigung des Arbeitsvertrages hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmer auf Verlangen zum Suchen eines neuen Dienstverhältnisses freizustellen, § 629 BGB. Unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen ist der angemessene Zeitraum und –punkt zu ermitteln. Während dieser Freistellung ist das Entgelt fortzuzahlen, § 616 BGB.
- Bildungsurlaub: Mit Ausnahme der Bundesländer Bayern, Baden-Württemberg, Thüringen und Sachsen haben Arbeitnehmer einen gesetzlichen Freistellungsanspruch zur politischen und beruflichen Bildung. Die Dauer dieses Anspruches ist in den Weiterbildungsgesetzen der entsprechenden Bundesländer oder Tarifverträge unterschiedlichst geregelt.
Als Sonderform der Freistellung handelt es sich bei der Suspendierung um eine vom Arbeitgeber veranlasste oder tarif- beziehungsweise arbeitsvertraglich vereinbarte vollständig oder teilweise Freistellung von Rechten und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis. Oftmals geht eine Suspendierung der Kündigung oder einer sonstigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses voraus.