Fortbildungsanspruch und -kosten

Mit einer Fortbildung können berufliche Fähigkeiten aufgefrischt, erweitert oder modifiziert werden. Oftmals handelt es sich bei Fortbildungen um Spezifikationen, soziale Kompetenzen, Verhandlungsgeschick oder Personalführung. Nach § 1 Abs. 4 Berufsbildungsgesetz (BBiG) stellt eine berufliche Fortbildung die Möglichkeit dar, die beruflichen Fähigkeiten zu erhalten, auszubauen oder zu verbessern. 

Umschulungen, die zu einer anderen beruflichen Fähigkeit befähigen, sind von der Fortbildung zu unterscheiden. Grundsätzlich richtet sich die Frage, ob ein Arbeitnehmer einen Anspruch auf eine Fortbildung, die Übernahme der Kosten oder einen Freistellungsanspruch haben, nach den Arbeits- oder Tarifverträgen beziehungsweise Betriebsvereinbarungen. Zahlreiche Bundesländer haben darüber hinaus selbstständige gesetzliche Regelungen zum Fortbildungsanspruch. Trotz alledem besteht regelmäßig kein gesetzlicher Anspruch auf eine Fortbildung, weshalb der Arbeitgeber grundsätzlich nicht verpflichtet ist, die Fortbildungskosten zu übernehmen. Ein Anspruch auf Bildungsurlaub besteht hingegen regelmäßig. Aufgrund der Nützlichkeit für Arbeitnehmer und Arbeitgeber werden oftmals vertragliche Vereinbarungen über den Anspruch, die Kosten und die Freistellungen getroffen. In einem Arbeitsvertrag wird dann beispielsweise die Anzahl der Fortbildungstage festgelegt, die vergütet und genehmigt werden. Durch eine Vorauswahl der möglichen Fortbildungen kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einerseits die Möglichkeit bieten, den jeweiligen Interessen nachzugehen und hat andererseits die Sicherheit, dass Schulungen besucht werden, die für den Betrieb sinnvoll sind. Unter Umständen ist ein solcher Anspruch aber auch aus einer betrieblichen Übung oder einer individuellen, vom Arbeitsvertrag unabhängigen Vereinbarung herzuleiten. 

In einem Fortbildungsvertrag kann festgelegt werden, auf welche Art und Weise eine Fortbildung absolviert werden soll, welche Kosten vom Arbeitgeber getragen werden und welche Leistungen darüber hinaus erwartet werden können. Solche Leistungen können Aufwendungsersatz für An- und Abreise, Übernachtungen, Materialien oder ähnliches sein. Oftmals findet sich in einem solchen Vertrag eine Rückerstattungsklausel, die eine Bindung des Arbeitnehmers an den Betrieb zum Ziel hat. Bei hohen Fortbildungskosten ist es für den Arbeitgeber nur sinnvoll, dass ein Arbeitnehmer langfristig erhalten bleibt. Die Klausel führt dazu, dass einer Kündigung des Arbeitnehmers innerhalb eines bestimmten Zeitraums die prozentuale Rückerstattung der Fortbildungskosten folgt. Für die Wirksamkeit der Rückerstattungsklausel kommt es insbesondere auf die vereinbarte Bindungsdauer, die Art der Fortbildung sowie den Grund für das Ausscheiden des Arbeitnehmers aus den Betrieb an.