Dreizehntes Monatsgehalt

Als Belohnung für die erbrachte Arbeit hat sich das 13. Monatsgehalt als Gratifikation in der Praxis durchgesetzt. Als Gegenleistung des Arbeitgebers wird die Leistung des Arbeitnehmers honoriert. Es handelt sich um Arbeitsentgelt im Sinne des § 11 Abs. 4 S. 4 Nr. 2, 5. VermBG, welches regelmäßig im Rahmen des Weihnachtsfestes oder zum Jahresende hin gezahlt wird. Sollte ein Arbeitnehmer vor Jahresende noch aus dem Betrieb ausscheiden, steht ihm das 13. Gehalt in der Regel anteilsmäßig für die Zeit der Zugehörigkeit zu, wenn keine andere Regelung getroffen wurde. Die anteilige Auszahlung ist erst dann fällig, wenn die Auszahlung des regulären 13. Gehalts fällig wäre. Im Gegensatz dazu wird Weihnachtsgeld nur dann gezahlt, wenn der Arbeitnehmer zum Weihnachtsfest noch im Unternehmen tätig ist. Ein gesetzlicher Anspruch auf das 13. Monatsgehalt besteht indes nicht. Ein solcher Anspruch kann sich aber aus einem Tarif- oder Arbeitsvertrag oder einer Betriebsvereinbarung ergeben. Für die Dauer des Anspruchs auf Entgeltfortzahlung bei Krankheit ist grundsätzlich auch das 13. Monatsgehalt zu zahlen. Bei längeren Ausfällen aufgrund von Krankheit kann das Gehalt allerdings gekürzt werden, wenn es sich um eine arbeitsbezogene Sonderleistung handelt. Da es sich um Arbeitsentgelt handelt, ist das 13. Monatsgehalt steuerpflichtig. Die Lohnsteuer ist dabei nach den für sonstige Bezüge geltenden Regeln zu erheben, § 39 b Abs. 3 EstG. Die Zuordnung von Einmalzahlungen zu einem bestimmten Abrechnungszeitraum erfasst § 22 Abs. 1 S. 2 SGB IV, während § 23 a SGB IV die beitragsrechtlichen Bestimmungen für das einmalig gezahlte Entgelt in den Zweigen der Sozialversicherung beinhaltet.