Arbeitsvertrag

Unter einem Arbeitsvertrag ist ein privatrechtlicher Vertrag zwischen zwei Vertragsparteien zu verstehen, der die Begründung eines Arbeitsverhältnisses zum Gegenstand hat. Dabei ist der Arbeitsvertrag nach herrschender Meinung ein Unterfall des Dienstvertrages nach den §§ 611 ff. BGB und durch diese Qualifikation gleichsam auch vom Werkvertrag abzugrenzen. Im Sinne des § 611 BGB ist der Arbeitsvertrag darauf gerichtet, ein Dauerschuldverhältnis zu begründen. Von einigen Teilen der Literatur wird angenommen, dass hierunter gerade die längere Vertragsdauer zur Abhängigkeit des Arbeitnehmers führt. Treffender ist jedoch, dass das Dauerschuldverhältnis sich nicht nur auf den Tausch einzelner Leistungen beschränkt, sondern mit der Erfüllung von Leistungen erlischt und damit mit der Verwirklichung eines Beendigungstatbestandes (Kündigung, Befristung oder Aufhebung) endet. 

Der Arbeitsvertrag kommt durch Angebot und Annahme zustande (§§ 145 ff BGB). Dabei können die aufeinander gerichteten Willenserklärungen der Vertragspartner auch stillschweigend (konkludent) beziehungsweise durch schlüssiges Verhalten abgegeben werden. So ist eine konkludente Einigung zum Beispiel anzunehmen, wenn über einen längeren Zeitraum hinweg, Dienstleistungen gegen Vergütung getauscht werden. Dem Grundsatz der Vertragsfreiheit folgend, kann der Arbeitsvertrag schriftlich, aber auch mündlich abgeschlossen werden. Seine Wirksamkeit ist nicht an Formvorschriften geknüpft. Zu beachten ist bei mündlichen Verträgen lediglich die Pflicht des Arbeitgebers nach § 2 Nachweisgesetz: Nach spätestens einem Monat ab Beginn des Arbeitsverhältnisses sind die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich festzuhalten, zu unterschreiben und dem Arbeitnehmer zu übergeben. 

Der Inhalt eines Arbeitsvertrages ist grundsätzlich frei vereinbar. Der Grundsatz der Privatautonomie (Das Recht des Einzelnen, Rechtsverhältnisse nach freiem Belieben zu gestalten; Grundlage dabei sind Artt. 1, 2 GG.) erfährt dabei nur die Grenzen der zwingenden Vorschriften des Arbeitsrechts, welche aus Gesetz, Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung zu entnehmen sind. Gem. § 134 BGB ist eine Vereinbarung, die gegen eine solche zwingende Vorschrift verstößt, nichtig. Daneben gibt es halbzwingende Vorschriften, von denen zugunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden kann und höherrangige Rechtsquellen, die abdingbar sind (zum Beispiel § 616 BGB). Ein Arbeitsvertrag enthält in der Regel die folgenden Bestandteile (Der Privatautonomie folgend kann der Vertrag diese Inhalte enthalten, muss aber keineswegs Regelungen hierzu enthalten. Die Ausgestaltung der Punkte ist dabei immer Sache der Parteien und kann verhandelt werden.):

  • Beginn, Dauer und Ende des Arbeitsverhältnisses, mit Angaben zu Probezeitregelungen und Kündigungsfristen
  • Tätigkeitsbereich, Arbeitszeiten, Versetzung, Urlaubsanspruch
  • Arbeitsentgelt, Zulagen, Gratifikationen
  • Sorgfaltspflichten, Verschwiegenheitspflicht, Regelungen zur Krankmeldung
  • Vertragsstrafen, Nebentätigkeitsverbot, Angabe zu Gerichtsstand und Ausschlussfrist
  • Salvatorische Klausel (Vorbeugende Bestimmung darüber, welche Auswirkungen es hat, sollte eine im Vertrag getroffene Vereinbarung nichtig sein.)