Als Leistung der deutschen Arbeitslosenversicherung wird das Arbeitslosengeld bei Eintritt der Arbeitslosigkeit und in Abhängigkeit von weiteren Voraussetzungen auf Grundlage des Sozialgesetzbuches III gezahlt. Abzugrenzen ist das Arbeitslosengeld vom Arbeitslosengeld II, welches eine unbefristete Leistung darstellt, die der Grundsicherung von Arbeitsuchenden und Arbeitenden dient, soweit diese nicht oder nicht vollständig ihren Lebensunterhalt durch Einkommen, Vermögen oder andere Hilfen decken können.
Einen Anspruch auf Arbeitslosengeld hat gem. § 137 SGB III derjenige, welcher arbeitslos ist, bei der Agentur für Arbeit als arbeitslos gemeldet ist und die Anwartschaftszeit erfüllt hat. Die Anwartschaftszeit hat nach § 142 SGB III erfüllt, wer in der Rahmenfrist von mindestens 12 Monaten in der Arbeitslosenversicherung als Beschäftigter oder aus sonstigen Gründen versicherungspflichtig war (beispielsweise aufgrund Elternzeit, Zivildienst oder Wehrdienst). Die Rahmenfrist beträgt dabei 30 Monate. Unter gewissen Umständen kann der Anspruch ruhen oder gar erlöschen.
Der Bemessungszeitraum für die Höhe des Arbeitslosengeldes umfasst in der Regel ein Jahr, in Ausnahmefällen zwei Jahre und bemisst sich anhand der beim Ausscheiden aus dem jeweiligen Beschäftigungsverhältnis abgerechneten Entgeltabrechnungszeiträume der versicherungspflichtigen Tätigkeiten im Bemessungsrahmen. Das Entgelt (€ pro Tag) wird aus der Summe aller im Bemessungszeitraum erzielten Brutto-Arbeitsentgelte berechnet, für welche eine Beitragspflicht in der Arbeitslosenversicherung bestand, geteilt durch die Kalendertage des Zeitraumes. Die Maximalbeitragsgrenze ist dabei die Beitragsbemessungsgrenze in der Arbeitslosenversicherung. In besonderen Fällen ist das Entgelt nach der erreichten Qualifikation des Arbeitslosen fiktiv zu bestimmen, wobei diese Fiktion 1/300, 1/360, 1/450 oder 1/600 der Bezugsgröße beträgt. Das tägliche Arbeitslosengeld (EUR/Tag) errechnet sich aus der Formel:
Leistungsentgelt × 60 % (Leistungssatz) bzw. 67 % (erhöhter Leistungssatz).
Für einen Kalendermonat wird das Entgelt “x30” gerechnet, unabhängig von der tatsächlichen Tageszahl im Monat. Nach § 161 SGB III kann der Anspruch auf Arbeitslosengeld entweder mit der Entstehung eines neuen Anspruchs erlöschen oder wenn der Arbeitslose Anlass für den Eintritt von Sperrzeiten von mindestens 21 Wochen gegeben hat, er über den Eintritt der Sperrzeiten schriftliche Bescheide erhalten hat und auf die Rechtsfolgen des Eintritts von Sperrzeiten mit einer Dauer von insgesamt mindestens 21 Wochen hingewiesen worden ist.
Das Arbeitslosengeld II ist die Grundsicherungsleistung für erwerbsfähige Leistungsberechtigte nach dem SGB II. Es soll ermöglichen, ein Leben entsprechend der Würde des Menschen führen zu können und so dem Sozialstaatsgebot des Grundgesetzes Rechnung zu tragen. Durch zulässige Sanktionen kann dieses Entgelt um bis zu 30 % gekürzt werden. Grundlage dieses Geldes ist das „Fördern und Fordern“. Die Leistungsbezieher sind verpflichtet, an ihrer Eingliederung in den Arbeitsmarkt aktiv mitzuwirken und so ihre Hilfsbedürftigkeit zu beenden. Kostenträger des ALG II sind im Normalfall die Agentur für Arbeit und die kreisfreien Städte oder Kommunen. Leistungsberechtigt sind nach § 7 SGB II diejenigen Personen, die mindestens 15 Jahre alt sind und die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht haben, erwerbsfähig und hilfsbedürftig sind, sowie ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben. Zudem erhalten Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben, etwa deren Kinder, Leistungen.
Erwerbsfähig ist derjenige, welcher nicht aufgrund von Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist, mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein, § 8 Abs. 1 SGB II. Hilfsbedürftig ist, wer aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen nicht oder nicht ausreichend für seinen Lebensunterhalt sorgen kann und die erforderliche Unterstützung nicht von anderen, wie beispielsweise Angehörigen, erhält, § 9 SGB II. Nicht hilfsbedürftig ist, wer lediglich Zuschüsse zu den Krankenversicherungsbeiträgen nach § 26 SGB II bezieht.