Wurde ein Arbeitsvertrag geschlossen, sind damit zwei Parteien in ein Vertragsverhältnis eingetreten. Auf der einen Seite findet sich dann der Arbeitnehmer, auf der anderen der Arbeitgeber.
Unter einem Arbeitnehmer ist derjenige zu verstehen, der einem „anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet“ (§ 611 a Abs. 1 S. 1 BGB) ist. Er unterliegt also einem Weisungsrecht, welches Inhalt, Durchführung, Zeit und Ort der Tätigkeit betreffen kann. Nach der Eigenart der jeweiligen Tätigkeit bestimmt sich der Grad der persönlichen Abhängigkeit.
Den Arbeitnehmer treffen in einem Arbeitsverhältnis Pflichten, im Gegenzug dazu hat er aber auch Rechte. Die Hauptleistungspflicht des Arbeitnehmers ist die Leistung der vereinbarten Arbeit und zwar, nach § 614 BGB, als Vorleistung. Darüber hinaus unterliegt er einigen Nebenpflichten, wie beispielsweise der Treuepflicht, dem Wettbewerbsverbot, der Verschwiegenheitspflicht oder Schutzpflichten. Grundlegendes Recht des Arbeitnehmers ist es, die vereinbarte Entlohnung ausgezahlt zu bekommen. Darüber hinaus kommt ihm die Treue- sowie die Verschwiegenheitspflicht des Arbeitgebers zu gute. Ferner hat er das Recht auf ein Arbeitszeugnis nach Ausscheiden aus dem Betrieb, einen Anspruch auf Arbeitspausen nach dem Arbeitszeitgesetz, Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz und das Recht auf Erholungsurlaub nach dem Bundesurlaubsgesetz.
Regelmäßig sind Beamte keine Arbeitnehmer, denn ihre Arbeitsbedingungen sind im Beamtenrecht verankert, welches einen Unterfall des Verwaltungsrechts darstellt und damit eben nicht das Arbeitsrecht betrifft. Ausnahmsweise können Beamte allerdings im unionsrechtlichen Kontext Arbeitnehmer sein.
Die andere Vertragspartei ist der Arbeitgeber, dieser kann eine natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft sein. Arbeitgeber ist, wer die Leistung der Arbeit kraft Arbeitsvertrag vom Arbeitnehmer fordern kann und im Gegenzug das Entgelt erbringen muss. Legaldefinitionen finden sich beispielsweise in § 2 Abs. 3 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) oder § 6 Abs. 2 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Es kommt im Hinblick auf die Subsumtion als Arbeitgeber oder –nehmer insoweit allerdings immer auf die im Einzelfall erkennbaren Parteiwillen an. Maßgeblich für die Stellung als Arbeitgeber ist das Direktionsrecht, mit welchem er die konkrete Leistungspflicht des Arbeitnehmers hinsichtlich Durchführung, Zeit und Ort gestalten kann. Hauptleistungspflicht ist die Entgeltzahlung, § 611 a Abs. 2 BGB. Nebenpflichten umfassen unter anderem allgemeine Schutz- und Fürsorge, die Gleichbehandlung, die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und die Gewährung von Erholungsurlaub im gesetzlich geregelten Ausmaß. Arbeitgeber zu sein, ist eine relationale Eigenschaft. Ein Rechtssubjekt kann immer gleichzeitig Arbeitgeber und Arbeitnehmer sein, wie folgendes Beispiel verdeutlicht: Person A ist als Arbeitnehmer bei Person B beschäftigt. Gleichzeitig hat I aufgrund seines hohen Arbeitsaufwandes bei B keine Zeit mehr für seinen Privathaushalt und stellt daher die Reinigungskraft R an. I ist so zeitgleich Arbeitnehmer des B sowie Arbeitgeber des R.
Zusammenfassend muss der Arbeitnehmer also zu allererst seiner Pflicht nachkommen und arbeiten, bekommt im Gegenzug hierzu danach vom Arbeitgeber sein vereinbartes Entgelt.