Minijob

Umgangssprachlich als Minijob bezeichnet, sind geringfügige Beschäftigungen Tätigkeiten, deren Entgelt regelmäßig 450 € im Monat nicht übersteigt oder innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens drei Monate beziehungsweise 70 Arbeitstage ausgelegt ist (kurzfristige Beschäftigung). Alleinstellungsmerkmal der Minijob-Beschäftigung ist die Lohnsteuer. Gem. § 40 a Abs. 2 ESTG ist das Entgelt für die geringfügige Beschäftigung entweder mit einem Pauschal-Steuersatz von 2 % des Arbeitsentgelts oder individuell nach der Lohnsteuerkarte zu versteuern. Regelmäßig wird die pauschale Lohnsteuer vom Arbeitgeber entrichtet, wobei dieser dazu nicht verpflichtet ist und beispielsweise durch eine Bruttolohnabrede die Lohnsteuer vom Arbeitnehmer getragen werden muss, sollte dies nicht anders vereinbart worden sein. 

Ebenso wie bei anderen Beschäftigungen müssen Minijobs den Sozialversicherungsträgern gemeldet werden. Dabei entrichtet der Arbeitgeber eine Sozialversicherungspauschale von ca. 30 % vom Arbeitsentgelt beziehungsweise bei Minijobs in Privathaushalten nur 14,4 %. Grundsätzlich unterliegen die Minijobber auch der Rentenversicherungspflicht und zahlen einen Beitrag von 3,9 % des Bruttoarbeitsentgelts ein. Von dieser Pflicht ist allerdings eine Befreiung auf Antrag möglich. Mehrere Minijobs, die gleichzeitig ausgeübt werden, werden zusammengerechnet. Sollte dabei die Grenze von 450 € überschritten werden, tritt grundsätzlich ab dem Tag des Überschreitens eine Versicherungspflicht auch in den anderen Teilen der Sozialversicherung ein. Wird ein Minijob neben einer sozialversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung ausgeübt, ist der Minijob mit Ausnahme der grundsätzlichen Rentenversicherungspflicht sozialversicherungsfrei. Wird die Grenze von 450 € überschritten, gibt es eine „Gleitzone“, die sozialversicherungsrechtlich bei einem monatlichen Entgelt von 450,01 € bis 1.300,00 € gilt. Gem. § 20 Abs. 2 SGB IV ist bei mehreren Tätigkeiten das insgesamt erzielte Entgelt maßgebend. In dieser Gleitzone besteht in allen Zweigen der Sozialversicherung Versicherungspflicht und der Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung berechnet sich anhand des gesamten Arbeitsentgelts. Auch der vom Arbeitnehmer zu zahlende Beitrag steigt bis zum vollen Anteil an, § 20 Abs. 3 S. 2 SGB IV. Minijobber sind individualrechtlich als Teilzeitarbeitnehmer zu qualifizieren, auf welche die Vorschriften des Teilzeit- und Befristungsgesetzes Anwendung finden.